Satzung des Forschungsrings e.V.

von der Mitgliederversammlung beschlossen am 23.11.2021

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: Forschungsring e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Darmstadt. Örtliche und sachliche Arbeitsgruppen und Arbeits­gemeinschaften werden nach Bedarf gebildet. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein hat die Aufgabe der wissenschaftlichen Erforschung von Fragen der Bodenfruchtbarkeit, des Pflanzenbaus, der Tierhaltung, der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Ernährung, sowie für Kosmetika und Textilien, insbesondere auf der Grundlage der durch die Anthroposophie Rudolf Steiners erweiterten Natur- und Menschen­erkenntnis im Sinne der von ihm in der Vortragsreihe "Geistes­wissenschaftliche Grundlagen zum Gedeihen der Landwirtschaft" entwickelten Gesichtspunkte.
Die wissenschaftliche Erforschung des sozialen und kulturellen Lebens im landwirtschaftlichen Umfeld zählt der Verein ebenfalls zu seinen Aufgaben.
Durch die Verbindung von naturwissenschaftlichen und geistes­wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen mit den praktischen Erfahrungen von Landwirten, Gärtnern, Forstwirten und Verarbeitern arbeitet er an der Weiterentwicklung der Biologisch-Dynamischen Wirtschaftsweise.
Zu diesem Zweck unterhält der Verein auch ein Forschungsinstitut.

(2) Der Verein fördert weiterhin die Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Er ergreift und unterstützt zu diesem Zweck geeignete Bildungs­maßnahmen und macht in geeigneter Weise die von ihm erarbeiteten Einsichten für die allgemeine Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Ernährungskunde fruchtbar.
Er tritt an die Öffentlichkeit durch Kurse, Tagungen und Vorträge, durch Veröffentlichungen in Druckschriften, durch wissenschaftliche Erörterungen und in Unterrichts­veranstaltungen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Zur Erfüllung des vorgenannten Zweckes kann der Verein Mittel beschaffen und an Körperschaften weiterleiten, die ähnliche oder steuerbegünstigte Zwecke auf dem Gebiet der Biologisch-Dynamischen Wirtschaftsweise verfolgen.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitglieder­versammlung eine in Ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle zur Förderung der Biologisch-Dynamischen Wirtschaftsweise tätigen Vereinigungen, Einrichtungen und Personen werden, die sich zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben im Verein zusammenschließen.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Natürliche und juristische Personen haben in der Mitglieder­versammlung je eine Stimme.

(3) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereins­vermögen.

(4) Die von den Mitgliedern an den Verein zu zahlenden Jahresbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder­versammlung festgesetzt. 
In sozialen Härtefällen kann der Vorstand für einzelne Mitglieder geringere Beiträge festlegen.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder bei juristischen Personen mit Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses. Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist vertrauliches Arbeitsmaterial kostenlos zurückzugeben.

(2) Der Austritt ist schriftlich mit 3 Monaten Frist zu erklären. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen.

(3) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Ein Ausschluss kann nur wegen eines wichtigen Grundes erfolgen (z.B. Zuwiderhandlungen gegen den Vereinszweck, Verzug mit Beitragsleistung länger als 1 Jahr trotz Mahnung, gröbliches Verstoßen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben).

(4) Beschließt eine juristische Person ihre Auflösung, so ist dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Aufsichtsrat
3. Der Vorstand
4. Der Wissenschaftliche Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Wenigstens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitglieder­versammlung abgehalten werden. Die Einladung, einschließlich der Tagesordnung, muss mindestens 4 Wochen zuvor der Post übergeben werden. In begründeten Fällen kann der Aufsichtsrat von sich aus oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl oder Abberufung des Aufsichtsrates
b) die Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes und die Entlastung von Aufsichtsrat, Vorstand und Geschäftsführung
c) Satzungsänderungen
d) Mitgliedsbeiträge
e) die Auflösung des Vereins.

(3) Jede ordnungsgemäß eingerufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es wird bei allen Beschlüssen Einmütigkeit angestrebt. Kommt diese nicht zustande, gilt die einfache Stimmenmehrheit.

(4) Über Satzungsänderungen einschließlich des Zweckes (§ 2) und Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung standen, kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn sie mit der Einladung bekannt gegeben wurden.

(5) Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht in eigener Verantwortung aus. Von juristischen Personen entsandte Vertreter legen bei der Mitglieder­versammlung eine Vollmacht der entsendenden Einrichtung vor.

(6) Über jede Mitglieder­versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das in der Geschäfts-stelle aufbewahrt wird. Das Protokoll ist vom Protokollführer und von einem Mitglied des Aufsichtsrates zu unterzeichnen.

(7) Formale Satzungsänderungen, die vom Registergericht und/oder von Behörden gefordert werden, können vom Vorstand in eigener Verantwortung beschlossen und durchgeführt werden.

(8) Die Mitglieder­versammlung kann in Präsenz- oder virtueller Form sowie kombiniert stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekannt gegeben.

§ 7 Der Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Personen, die keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Einrichtung sind. Eines seiner Mitglieder soll Mitglied des Aufsichtsrates im Verein Demeter e.V. sein. Der Aufsichtsrat wird durch die Mitglieder­versammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Delegation des vom Verein Demeter e.V. entsandten Mitglieds bedarf der Bestätigung durch die Mitglieder­versammlung.

(2) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds vor Ablauf seiner Amtsperiode kann der Aufsichtsrat für den Rest der Amtsperiode ein anderes Mitglied kooptieren.

(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand.

(4) Der Aufsichtsrat beschließt die Leitlinien, nach denen der Vorstand tätig wird. Er berät und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Zu diesem Zweck hat er sich über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und insgesamt oder durch einzelne Mitglieder sämtliche Unterlagen des Vereins einsehen.

(5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates ein, leitet sie und kann in dringlichen Fällen vorläufige Entscheidungen allein treffen. Solche Entscheidungen bedürfen der unverzüglichen Genehmigung durch den Aufsichtsrat.

(6) Aufsichtsratssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt, darüber hinaus, wenn es das Vereinsinteresse verlangt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

(7) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, ansonsten nach Stimmenmehrheit.

(8) Der Aufsichtsrat kann den Vorstand zu seinen Sitzungen zur Teilnahme ohne Stimmrecht je nach Bedarf oder regelmäßig hinzuziehen.

(9) Der Aufsichtsrat beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Leiter der Versammlung.

(10) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(11) Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu protokollieren.

(12) Der Aufsichtsrat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitglieder­versammlung oder einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand ist in seiner Vertretungs­vollmacht durch den Zweck des Vereines beschränkt.

(3) Der Aufsichtsrat bestellt zwei oder drei Personen für die Dauer von vier Jahren als Vorstands­mitglieder, darunter ein Vorstandsmitglied, das verantwortlich für die Geschäftsführung des Vereins ist.

(4) Die Vorstands­mitglieder können hauptamtlich tätig sein und eine angemessene Vergütung für ihre Vorstands­tätigkeit erhalten.

(5) Der Verein wird von jeweils 2 Vorständen gemeinsam nach außen vertreten.

(6) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse möglichst einmütig, ansonsten nach Stimmenmehrheit.

(7) Größere finanzielle Vorhaben des Vorstandes brauchen die Zustimmung des Aufsichtsrates. Näheres, insbesondere die Höhe der Beträge, regelt die Geschäftsordnung.

(8) Die Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

§ 9 Der wissenschaftliche Beirat

Der wissenschaftliche Beirat begleitet beratend die Forschungsprojekte. Er setzt sich aus wissenschaftlichen Vertretern des ökologischen und speziell biologisch-dynamischen Landbaus und angrenzender Fachgebiete zusammen. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand für eine Dauer von fünf Jahren berufen. Der wissenschaftliche Beirat tritt möglichst einmal pro Jahr zusammen. Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die vor Inkrafttreten durch den Vorstand genehmigt wird.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dies ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen anzukündigen. Es ist hierzu eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Antrag hierzu muss auf der Einladung mitgeteilt sein.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Ver-wendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Biologisch-Dynamischen Wirtschaftsweise. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten:
Name, Anschrift, Kontaktdaten (Adresse, e-mail, Telefon), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Mitgliedschaftsnummer, besondere Wünsche).
Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nicht. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung des Vorstands.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, e-mail-Adresse und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.