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17.5.2012 : 13:12 : +0200

Koexistenz von gentechnisch veränderten, konventionellen und biologischen Nutzpflanzen ? gibt es eine Freiheit der Wahl?

 

Seit es die Diskussion um die Grüne Gentechnik gibt, erhitzt das Thema Koexistenz die Gemüter. Koexistenz bedeutet dabei das gleichzeitige, räumliche Nebeneinander von gentechnisch veränderten, konventionellen und biologischen Organismen im Bereich der Kulturpflanzen.

 

In Deutschland sollte ursprünglich noch im Herbst 2006 das novellierte Gentechnikgesetz in den Bundestag eingebracht werden. Nach aktuellen Pressemeldungen des BMELV ist jedoch erst im Jahr 2007 mit einer Novelle zu rechnen. Die alte Version musste nach geltendem EU-Recht überarbeitet werden, ansonsten drohen Deutschland hohe Strafzahlungen. Nach dem neuen Entwurf müssten Gentechnik-Produzenten bzw. ?Anwender nur noch dann haften, wenn sie gentechnikfreie Felder zu mehr als 0,9 % verunreinigt hätten. Bisher müssen Verunreinigungen auch unterhalb dieses Werts gekennzeichnet werden, falls nicht belegt werden kann, dass die Kontamination zufällig und unvermeidbar war. Ein solcher ?Verschmutzungsgrenzwert? war bisher nie vorgesehen und hätte weitreichende Konsequenzen gerade für Öko-Betriebe und die Konsumenten ökologischer Lebensmittel. Eine Wahlfreiheit wäre dann ausgeschlossen.

 

Schon jetzt müssen Bio-Betriebe durch kostenpflichtige Analysen den Nachweis führen, dass ihre Produkte frei von GVOs sind. Diese Kosten zahlt der Konsument von Bio-Produkten, weil sie auf das Produkt umgelegt werden. Das heißt, schon jetzt werden Kosten für Konsumenten spürbar, die den Verzehr von GVOs ablehnen. Diese Kosten belasten unfairerweise nicht die Hersteller und damit Profiteure von GVO-Food. Dies entspricht nicht dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz des Verbraucherschutzes.

 

 

 

In der Europäischen Union wird der Grenzwert für den Anteil von GVOs in Saatgut diskutiert. Die Kontaminationsfreiheit des Ökologischen und damit des Biologisch-Dynamischen Anbaus von GVOs wird dabei zur entscheidenden Frage. Solange der Einsatz von GVOs im Ökologischen Anbau aus gutem Grund verboten ist, muss die zufällige oder absichtliche Einkreuzung von GVOs aus Nachbarfeldern unmöglich sein.

 

Hierüber wurde auch im Frühling dieses Jahres auf einer mit ca. 700 Teilnehmern stark besuchten EU-Konferenz zum Thema Koexistenz in Wien debattiert. Über die mehrheitlich ablehnende Haltung der Europäer zur Grünen Gentechnik ist man sich innerhalb der EU-Behörden sehr wohl bewusst, wie EU-Umweltkommissar S. Dimaz und der Vizepräsident des Agrarausschusses im Europaparlament, F. Graefe zu Baringdorf, zu Beginn der Konferenz betonten. Immer wieder wurden im Laufe der Tagung jedoch die unterschiedlichen Standpunkte von Kommission und Parlament deutlich, wobei die Kommission in sich selbst relativ uneinig erscheint. Die Tagung sollte daher auch der Meinungsbildung dienen.

 

Vorbild Österreich: Als Gastgeber der Konferenz - und damaliger Vorsitz der Ratspräsidentschaft - ist Österreich Vorbild auf dem Weg zu GVO-freier Landwirtschaft: 6 von 9 Bundesländern sind GVO frei durch entsprechende Koexistenzregelungen (v. a. große Mindestabstände). Österreich begründete seine ablehnende Haltung auf der Tagung ausdrücklich mit einem Mangel an europäischen Rahmenbedingungen und Regelungen zur Haftung, dem immensen Schaden, der durch Rückholaktionen, Vernichtungen etc. bei Kontamination entsteht, sowie den ungeklärten, mittel- bis langfristigen Auswirkungen auf Ökosysteme und menschliche Gesundheit. Das Land fordert vor diesem Hintergrund eine sachliche Diskussion (?cool down emotions?).

F. Graefe zu Baringdorf betonte auf dem Kongress, dass er eine Klage vor dem europäischen Gerichtshof in Betracht ziehe, falls die Kommission die Beratungsergebnisse des Europa-Parlamentes weiterhin missachte. Beispielsweise berücksichtigt die Kommission bisher nicht die Forderungen des EU-Parlaments, das seit 2003 eine EU-weit einheitliche Regelung zur Koexistenz verlangt. Vielmehr vertritt sie die Meinung, dass eine EU-weit einheitliche Regelung nicht möglich bzw. erwünscht sei. Dies führt zu unterschiedlichen Rahmenbedingungen und (Nicht-)Regelungen der Koexistenz in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Außerdem fordert das Parlament tiefer gehende Prüfungen der Auswirkungen von GVOs auf die Umwelt.

 

Das Parlament bemängelt weiterhin, dass der bisherige Grenzwert von 0,9% nie dazu gedacht war, ausgeschöpft zu werden. Maximal 0,9% Kontamination sind bisher nur in Sonderfällen erlaubt: Wenn es ?technisch nicht vermeidbar? ist oder ?zufällig? geschieht. Das Parlament verlangt von der Kommission eine rechtliche Definition der beiden Begriffe für die Nachweisführung im Falle von Verunreinigungen. Die bisherige Regelung betont damit also das Recht auf Schutz vor Kontamination und geht davon aus, dass Koexistenz nur möglich ist, wenn man Kontamination bis zur Nachweisgrenze ausschließen kann. Dies ist vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse jedoch momentan nicht möglich. In diesem Sinne notwendige Trennungs- bzw. Schutzmaßnahmen sind nach wissenschaftlichen Untersuchungen aufwendig und teuer und nicht zuletzt auch daher fragwürdig.

 

Inzwischen verfolgt die Kommission jedoch den Ansatz zu ermitteln, wie man generell 0,9% Kontamination nicht überschreitet. Sie geht demnach also plötzlich von Kontamination als Regelfall aus und interpretiert die aktuelle Regelung - unter immensem Druck der Interessenlobby - quasi um in ein Recht auf Kontamination (?Contaminate and wait?).

 

Darüber hinaus geht das Parlament im Gegensatz zur zerstrittenen Kommission und unter Berufung auf wissenschaftliche Arbeiten davon aus, dass Freisetzung von GVOs unvermeidbar zu Auskreuzungen führt. Die logische Konsequenz daraus sei ein Verbot von GVOs in kleinparzellierten Agrarräumen (Süddeutschland, Bergregionen etc.), da Koexistenz hier unmöglich werde. Das Parlament fordert auch eine Abschätzung der Folgekosten des GVO-Anbaus durch die Kommission, Haftungsregelungen nach dem Verursacherprinzip sowie einheitliche Entschädigungsregelungen durch Versicherungen (die inzwischen aber keine Gesellschaft mehr anbieten will, s.o.).

 

Der Forschungsring e. V. hat daher schon vor vielen Jahren einen Flyer aufgelegt, der 13 Gründe gegen Gen-Food ausführt.

 

Ausblick und Forderungen

Vor diesem Hintergrund fordert der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) e. V.:

  • Haftung: Vollständige Umsetzung des Verursacherprinzips. Ausgleich für Schäden durch GVO-Verunreinigung, unabhängig von der Höhe der Kontamination. Auskreuzungsüberwachung auf Nachbarfelder durch die Gentechnik-Anwender (z. B. Analysen).
  • EU-Verordnung für Gentechnik-Anwendung: Registrierung und regelmäßige Prozesskontrolle aller Unternehmen der Land- und Lebensmittelwirtschaft, die mit GVO umgehen. EU-weit gültige Anbauvorschriften für GVO.
  • Saatgut: Kennzeichnung von Gentechnik-Verunreinigungen ab der Nachweisgrenze von 0,1 %.
  • Transparenz: Keine zusätzlichen Hürden bei der Nutzung des Standortregisters.
  • Abbruchkriterien: Erweisen sich Kulturen als nicht koexistenzfähig, muss ein Anbaustopp erfolgen.

 

 

Literatur

Ernst & Young 2005: Kräfte der Evolution. Deutscher Biotechnologie-Report 2005. Eigenverlag, Mannheim.